Junktimklausel GG Normenkontrolle << zu beachten: es existiert in Dtl. keine gültige Normenkontrolle da es kein rechts-/regelkonformes Normenkontrollverfahren gibt. In Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG ist die sog. Junktimklausel normiert. Danach darf eine Enteignung nur durch Gesetz (Legalenteignung) oder auf Grund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Regelt ein Enteignungs-Gesetz die Entschädigung nicht oder entspricht die Entschädigung, die es festsetzt, nicht den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 2 und 3 GG, so ist die Junktimklausel verletzt, mit der Folge, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist. Ebenso sind die auf die verfassungswidrige gesetzliche Enteignungsregelung gegründeten Maßnahmen rechtswidrig. Stellt ein Gericht die Verletzung der Junktimklausel durch ein im zu entscheidenen Fall anzuwendendes Gesetz fest, ist es nicht befugt, das Gesetz als rechtswirksam zu behandeln und die fehlende Entschädigungsregelung im Wege der Analogie zu ergänzen oder aus Art. 14 GG unmittelbar abzuleiten; vielmehr ist es verpflichtet das Enteignungsgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen und das gerichtliche Verfahren einzustellen, bis die Entscheidung des BVerfG eingeholt worden ist (Konkrete Normenkontrolle; vgl. BVerfGE 58, 300/329,339). Der unter Verletzung der Junktimklausel Enteignete kann keine Entschädigung verlangen, da eine Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten nur eingeklagt werden kann, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage dafür vorhanden ist. Er muss sich folglich gegen die Enteignung selbst gewehrt werden, also bei den zuständigen Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsakts bemüht werden. Lässt der Betroffene den Eingriffsakt unanfechtbar werden, tritt ein umfassender Rechtsverlust ein. Dies bedeutet, dass der Betroffene sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustands nur bei Einhaltung der für den Eingriffsakt geltenden Rechtsbehelfsfristen wahren kann. ______________- Nicht die BRD hat Artikel 23 abgeschafft oder ist, wie fälschlich behauptet wird, durch den Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD hinfällig geworden. Da das GG für die BRD als Diensteinrichtung der Besatzer weiterhin gilt, gilt auch Artikel 79 GG, der für die Änderung eines Artikels des GG ein Gesetz vorschreibt. In diesem Gesetz muß das Wort bezeichnet werden, das geändert werden soll. Von Artikel aufheben steht da nichts. Das konnte nur der Chef machen, welcher nach Artikel 133 GG die Bi- später die Trizone als vereintes Wirtschaftsgebiet der Verwaltung seines Adlatus unterstellt hat mit den AGB, die im GG genannt sind. Der Chef hatte seinen Beauftragten Baker die Änderung der AGB´s bei den 4 + 2 Verhandlungen durchführen lassen. So agiert, seit 18.07.1990 BRD GmbH, die BRdvD ohne territorialen Geltungsbereich und ist somit nichts anderes als eine Wach- und Schließgesellschaft ohne Auftrag eines Betriebes aber mit vollem Zugriff zum Kassenschrank. Abgekürzt kann man diese auch als Schutzgelderpressertruppe und damit als MAFIA bezeichnen. Auch als Argument vor Gericht zu gebrauchen, wenn man nachfrägt, wo das Gesetz nach Artikel 79 GG sei. Dazu brauchts immerhin einen Parlamentsbeschluß mit mindesten 2/3 Mehrheit und der ist normalerweise auch protokolliert. Ein Vertrag kann nicht die Gesetze oder Normen aufheben, aus denen er angeblich entstanden ist, weil dann nur Mist herauskommt, siehe Artikel 144 GG. Ungültige Gesetze Art. 123 Abs. 1 GG sieht ausdrücklich vor, dass Recht aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages ( nur ) fort gilt, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht.  Alle Parlamentsgesetze, die in Grundrechte eingreifen dürfen, diese also einschränken, müssen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auch die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen, ansonsten sind solche Gesetze ungültig, sind nie wirklich in Kraft getreten. (sieh hierzu “Zitiergebot.org” - Kommentar von Kurt-Georg Wernicke, Erstbearbeitung 1949) Ihre Nichtigkeitserklärung erfolgt seitens des BverfG einzig deklaratorisch, für eine konstitutive Entscheidung ist kein Raum. Alle auf ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte sind nichtig, das Gleiche gilt für auf ungültigen Gesetzen basierende Gerichtsentscheidungen. Die drei Gewalten sind grundgesetzlich verpflichtet, keine ungültigen Gesetze gegen den einzelnen Grundrechteträger anzuwenden, denn die Anwendung ungültiger Gesetze stellt immer eine unzulässige Grundrechteverletzung dar. ( Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 1.2 GG ) Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO; OWiG, StPO, STVO, FeV, PAG, StAG usw. »Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren – für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle – formellgesetzlichen – Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können.« a.A.. Ernst Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55 By Bürgerinitiative für Verfassungsschutz on May 7, 2010 Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt: „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“ StPO, ZPO, GVG: Am 12.09.1950 erschien im Bundesgesetzblatt: Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950, BGBl I, S. 455: Artikel 9Bekanntmachung des Wortlautes des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung gelten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 - 3 ersichtlichen Fassung. Begründung Die Fassung des Regierungsentwurfes, wonach der Bundesjustizminister ermächtigt wird, den Wortlaut des GVG, der ZPO und der StPO mit den beschlossenen Änderungen in Einklang zu bringen und dabei die Vorschriften der drei Gesetze den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen anzulassen, erscheint zu weitgehend, da sich hierbei leicht Missdeutungen und Zweifel ergeben können.[…] Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 9 bedeutet jedoch eine gesetzliche Bestätigung des gesamten Wortlautes der drei vorbezeichneten Gesetze. Bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war es dem Bundesrat nicht möglich, die gesamten Vorschriften des GVG, der ZPO und der StPO in dieser Richtung einer Überprüfung zu unterziehen. Dem Bundestage wird daher vorgeschlagen, eine solche Überprüfung vorzunehmen, damit hinsichtlich des künftig geltenden Wortlautes der drei Gesetze keine Zweifel auftreten können. Ohne eine solche Prüfung des Gesetzestextes der drei Gesetze wäre die Veröffentlichung der Neufassung als Bestandteil dieses Gesetzes nicht zu rechtfertigen. GVG, ZPO und StPO waren im Rahmen der Beratungen zum sog. Vereinheitlichungsgesetz in einem vollständigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, wie es das Bonner Grundgesetz seit seinem Inkraftreten am 23.05.1949 vorschreibt, beraten und verabschiedet worden. Ausweise ergibt sich das aus dem Sitzungsprotokoll der 79. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.07.1950. Obwohl alle drei Gesetze diverse Grundrechtseingriffe und somit Grundrechtseinschränkungen ermöglichen, hat der parlamentarische ( einfache ) Gesetzgeber sich nicht an das ihn verfassungsrechtlich verankerte zwingende sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift gehalten, die da lautet: Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist. Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus. Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt: “Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.” Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache Gesetzgeber die Verfassung ( das Grundgesetz ), wenn er es unterlässt, seinen Verfassungsauftrag gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einfachgesetzlich auszuführen. Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muss“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich. „Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 - “Sünderin”-Fall ) Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt. Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft. Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung  führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes. FamFG: Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die Grundrechte gemäß Artikel 2.1 GG ( das Recht auf freie Selbstbestimmung ),  Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit ),  Art. 6 GG ( Ehe und Familie ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ) genügt wird. Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig. Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft gesetzt worden und kann somit keine Wirkung mehr entfalten. GVG / FGO Bleibt schließlich festzustellen, dass ebenso das GVG sowie die FGO zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der Gesetzgeber jedoch bis heute sich seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren systematisch entzieht. Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert: Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>). OWiG § 132 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. OWiG § 132 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. OWiG § 113 Unerlaubte Ansammlung Wider GG Artikel 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wider GG Artikel 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.